Nachhaltigkeit bei Einkünften aus Gewerbebetrieb / selbständiger Arbeit

Nachhaltigkeit, einmalige Handlung
Mehrzahl selbständiger Handlungen
Nachhaltigkeit, Einzelfälle
Wertpapiere
Wiederholungsabsicht
Zeitdauer

Nachhaltigkeit, einmalige Handlung

Eine einmalige Handlung stellt keine nachhaltige Betätigung dar, wenn sie nicht weitere Tätigkeiten des Steuerpflichtigen (zumindest Dulden, Unterlassen) auslöst (BFH vom 14.11.1963, BStBl 1964 III S. 139).

Mehrzahl selbständiger Handlungen

Nachhaltig sind auch Einzeltätigkeiten, die Teil einer in organisatorischer, technischer oder finanzieller Hinsicht aufeinander abgestimmten Gesamttätigkeit sind (BFH vom 21.8.1985, BStBl 1986 II S. 88).

Nachhaltigkeit, Einzelfälle

Wertpapiere

Wiederholungsabsicht beim An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere (BFH vom 31.7.1990, BStBl 1991 II S. 66 und vom 6.3.1991, BStBl II S. 631).

Wiederholungsabsicht

Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, d.h. mit Wiederholungsabsicht tatsächlich wiederholt wird (BFH vom 21.8.1985, BStBl 1986 II S. 88 und vom 12.7.1991, BStBl 1992 II S. 143). Bei erkennbarer Wiederholungsabsicht kann bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründen (BFH vom 31.7.1990, BStBl 1991 II S. 66). Bei fehlender Wiederholungsabsicht wird die tatsächliche Wiederholung i.d.R. nicht als nachhaltige Tätigkeit beurteilt werden können (BFH vom 21.8.1985, BStBl 1986 II S. 88).

Zeitdauer

Die Zeitdauer einer Tätigkeit allein läßt nicht auf die Nachhaltigkeit schließen (BFH vom 21.8.1985, BStBl 1986 II S. 88).

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