Was gehört zum Arbeitslohn ?

Bruttoarbeitslohn
Allgemeines zum Arbeitslohn
Zum Arbeitslohn gehören auch:
§ 2 der LStDV erläutert den Begriff "Arbeitslohn"

Bruttoarbeitslohn

Die Feststellung der Größe "Bruttoarbeitslohn" dürfte keine Probleme bereiten, da dieser Wert grundsätzlich der Lohnsteuerkarte entnommen werden kann. Gleichwohl folgen einige Ausführungen zum Thema Bruttoarbeitslohn.

Allgemeines zum Arbeitslohn

Arbeitslohn sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlaßt sind. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und einem Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn die Einnahmen dem Empfänger nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag seiner nichtselbständigen Arbeit darstellen. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die Einnahmen im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen (vgl. BFH-Urteil vom 11.3.1988 - BStBl 1988, Teil II, Seite 726). Es ist grundsätzlich gleichgültig, ob die Einnahmen dem Empfänger unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem Dritten zufließen.

Bei Zuflüssen von dritter Seite können die Einnahmen insbesondere dann Ertrag der nichtselbständigen Arbeit sein, wenn sie, wie z.B. Mitarbeiterbeteiligungen an den Liquidationseinnahmen der Chefärzte, (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1971 - BStBl 1972, Teil II, Seite 213) im Zusammenhang mit einer konkreten nicht dem Chefarzt, sondern dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung auf Grund gesellschaftsrechtlicher oder geschäftlicher Beziehungen zum Arbeitgeber verschafft werden.
Ein weiteres Beispiel aus diesem Bereich sind Leistungen einer Unterstützungskasse (vgl. BFH-Urteil vom 28.3.1958 - BStBl 1958, Teil III, Seite 268, und BFH-Urteil vom 27.1.1961 - BStBl 1961, Teil III, Seite 167) auf Grund konkreter Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber.

Die unentgeltliche oder verbilligte überlassung von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter verbundener Unternehmen (vgl. BFH-Urteil vom 21.2.1986 - BStBl 1986, Teil II, Seite 768) ist ebenso zu behandeln.

Lohnzahlungen Dritter, die nur auf geschäftlichen Beziehungen zum Arbeitgeber beruhen, sind allerdings in den Lohnsteuerabzug nur in den Fällen einzubeziehen, in denen der Arbeitgeber in die Lohnzahlung eingeschaltet ist.

Keine Einnahmen sind Leistungen des Arbeitgebers, die er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt. Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse muß aber über das an jeder Lohnzahlung bestehende betriebliche Interesse deutlich hinausgehen. Gemeint sind Fälle, in denen ein Vorteil der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet wird, wie z.B. bei Betriebsveranstaltungen, oder in denen dem Arbeitnehmer ein Vorteil aufgedrängt wird, ohne daß ihm eine Wahl bei der Annahme des Vorteils bleibt und ohne daß der Vorteil eine Marktgängigkeit besitzt, wie z.B. Vorsorgeuntersuchungen leitender Angestellter (BFH-Urteil vom 25.7.1986 - BStBl 1986, Teil II, Seite 868).

Zum Arbeitslohn gehören auch:

Die vorstehende Aufzählung ist nicht vollständig und stellt lediglich einige Anhaltspunkte dar.

§ 2 der LStDV erläutert den Begriff "Arbeitslohn"

(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.

(2) Zum Arbeitslohn gehören auch

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