Versorgungsbezüge

Eine andere Größe bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit sind die steuerbegünstigten Versorgungsbezüge. Diese Versorgungsbezüge sind gesondert zu erfassen, da sie zum Teil steuerbegünstigt sind. Es ist darauf zu achten, daß auf der Lohnsteuerkarte auch diese steuerbegünstigten Versorgungsbezüge bescheinigt sein können.

Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören unter anderem:

Bezieht ein Versorgungsberechtiger Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis und werden deshalb, z.B. nach § 53 BeamtVG, die Versorgungsbezüge gekürzt, so sind nur die gekürzten Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigt. Das gleiche gilt, wenn Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung gekürzt werden (§ 57 BeamtVG). Nachzahlungen von Versorgungsbezügen an nichtversorgungsberechtigte Erben eines Versorgungsberechtigten sind nicht als Versorgungsbezüge begünstigt.

Bei Zahlungen von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers ist zu beachten:
Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, darf grundsätzlich unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlung nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen versteuert werden. Durch die Zahlung der Beträge an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern (BFH-Urteil vom 29.7.1960 - BStBl 1960, Teil III, Seite 404). Sie haben dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, gegebenenfalls für ein zweites Dienstverhältnis, vorzulegen.

Bei laufendem Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder für den Sterbemonat gezahlt wird, kann der Steuerabzug aus Vereinfachungsgründen noch nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen vorgenommen werden. Die Lohnsteuerbescheinigung ist jedoch auch in diesem Fall auf der Lohnsteuerkarte des Erben auszuschreiben.
Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn an einen Erben oder einen Hinterbliebenen aus, so ist der Lohnsteuerabzug vorbehaltlich vorstehenden Ausführungen nur nach dessen Besteuerungsmerkmalen durchzuführen. Die an die übrigen Anspruchsberechtigten weitergegebenen Beträge stellen im Kalenderjahr der Weitergabe negative Einnahmen dar. Handelt es sich dabei um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge, so ist für die Berechnung der negativen Einnahmen zunächst vom Bruttobetrag, der an die anderen Anspruchsberechtigten weitergegebenen Beträge auszugehen. Dieser Bruttobetrag ist sodann um den Unterschied zwischen dem beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Versorgungs-Freibetrag und dem auf den verbleibenden Anteil des Zahlungsempfängers entfallenden Versorgungs-Freibetrag zu kürzen.

Beispiel: Arbeitslohnzahlungen an Erben
Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 2.000 EUR zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den auf der Lohnsteuerkarte des B eingetragenen Merkmalen unter Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrags von (40% von 2.000 EUR =) 800 EUR erhoben. B gibt später je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 1.500 EUR).
Auf den dem B verbleibenden Anteil (500 EUR) entfällt ein Versorgungs-Freibetrag von 200 EUR. Beim Lohnsteuerabzug wurden 800 EUR berücksichtigt.
Der Unterschiedsbetrag von 600 EUR ist von der Gesamtsumme der an die anderen Hinterbliebenen weitergegebenen Beträge abzuziehen, so daß sich eine negative Einnahme von (1.500 EUR - 600 EUR =) 900 EUR ergibt.
Die Auseinandersetzungszahlungen sind bei den Empfängern, gegebenenfalls vermindert um den Versorgungs-Freibetrag, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.

Für den Steuerabzug durch den Arbeitgeber gilt im übrigen folgendes:

Versorgungs-Freibetrag
Da die Versorgungsbezüge in der Regel bereits durch den Arbeitgeber als solche auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden, ist die Handhabung durch den Steuerzahler relativ leicht. Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung sind dann nur die entsprechenden Werte von der Lohnsteuerkarte abzuschreiben. Der Versorgungsfreibetrag wird im Programm automatisch berechnet und berücksichtigt, wenn die entsprechenden Versorgungsbezüge eingegeben werden.

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