Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte

Nutzt ein Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, muß die Abzugsmöglichkeit oder -begrenzung zunächst für jede Tätigkeit selbständig geprüft werden. Ist danach für die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten ein Abzug dem Grunde nach möglich, können die auf diese Nutzungen entfallenden Aufwendungen, je nach Fallgruppe unbegrenzt, bis zu 1.250 EUR oder gar nicht abgezogen werden.

Ist nur ein beschränkter Abzug der Aufwendungen möglich, erfaßt die gesetzliche Abzugsbeschränkung von 1.250 EUR personenbezogen die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dabei sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Soweit der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen. Eine Vervielfachung des Höchstbetrages ist ausgeschlossen.

Beispiele:

zurück zur Übersicht


Arbeitnehmer
        Werbungskosten
          Einzelne Werbungskostenarten
            Arbeitszimmer
              Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte

powered by SteuerThek