Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers / zeitliche Zuordnung des Arbeitszimmers zu der jeweiligen Tätigkeit |
Bei der zeitlichen Bewertung der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist ausschließlich auf den Zeitraum der begünstigten Nutzung bzw. der Zuordnung des Arbeitszimmers zu der jeweiligen Tätigkeit abzustellen. ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres, können die auf den Zeitraum der Tätigkeit, für die das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, entfallenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Für den übrigen Zeitraum kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ein Abzug bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR in Betracht. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zuzulassen.
Beispiele:
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Arbeitnehmer Werbungskosten Einzelne Werbungskostenarten Arbeitszimmer Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers / zeitliche Zuordnung des Arbeitszimmers zu der jeweiligen Tätigkeit |
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