Umzugskosten

die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlaßten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlaßt,

  1. wenn durch ihn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird oder
  2. wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z.B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten (vgl. BFH-Urteil vom 28.4.1988 - BStBl 1988, Teil II, Seite 777).

Warum Sie Ihre Arbeitsstelle wechseln, darf für die Anerkennung der Umzugskosten keine Rolle spielen.

Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt (BFH-Urteil vom 10.9.1982 - BStBl 1983, Teil II, Seite 16, und BFH-Urteil vom 6.11.1986 - BStBl 1987, Teil II, Seite 81).

Es ist nicht erforderlich, daß der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. Wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 erfüllt sind, ist auch ein Wohnungswechsel aus Anlaß der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit beruflich veranlaßt. Im Einzelfall kann aber bei einem Umzug in eine näher an der Arbeitsstätte gelegene Mietwohnung und besonders bei einem Umzug in ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung die berufliche Veranlassung des Umzugs derart von Motiven der privaten Lebensführung überlagert sein, daß die Umzugskosten nach dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Die Motive der privaten Lebensführung dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind.

Dies ist bei einem beruflich veranlaßten Umzug in ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung in der Regel anzunehmen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Arbeitnehmer in dieselbe oder in eine nach Ausstattung und Lage ähnliche Wohnung auch dann umgezogen wäre, wenn sie hätte gemietet werden müssen (BFH-Urteil vom 6.11.1986 - BStBl 1987, Teil II, Seite 81).

Als Kosten sind abzugsfähig:

Die Pauscbbeträge wurden für Umzüge ab dem 1.1.2002 gem. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.08.2001, Aktenzeichen IV C 5 - S 2353 - 325/01 angehoben.
Die sonstigen Umzugskosten können pauschaliert werden. Als Pauschale sind zu berücksichtigen:

ab 1.1.2002ab 1.7.2003ab 1.4.2004ab 1.8.2004 
1.074 EUR1.099 EUR1.110 EUR1.121 EURfür Verheiratete,
537 EUR550 EUR555 EUR561 EURfür Ledige,
237 EUR242 EUR245 EUR247 EURfür jede mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Person (insbesondere Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Enkel, jedoch nicht für den Ehegatten), wenn die häusliche Gemeinschaft auch nach dem Umzug fortbesteht,

Bei einem beruflich veranlaßten Wohnungswechsel können die Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostenrecht als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnte (vgl. BFH-Urteil vom 30.3.1982 - BStBl 1982, Teil II, Seite 595).

Der Werbungskostenabzug nach obigen Ausführungen entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind. Werden die Umzugskosten im einzelnen nachgewiesen, so ist zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind, z.B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.

Die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als sie als zulässige Werbungskosten abziehbar wären. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

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