SteuerThek | Steuern | Versicherungen | Geld | Behördenwegweiser | Internetfallen | ... FinanzThek |
|
Im Bereich der Einkommensteuer ist eine Steuerermäßigung mit der Bezeichnung Härteausgleich vorhanden. Dieser Härteausgleich ist indirekt bereits in den vorstehenden Ausführungen erläutert worden. Aus dieser Vorschrift leitet sich die allgemeine pauschale Aussage ab, daß man bis zu 410 EUR "nebenbei" verdienen kann ohne dafür Steuern zu zahlen. Sie sollten berücksichtigen, daß Einkünfte stets eine Nettogröße darstellen. Hatten Sie z.B. Nebeneinnahmen von 600 EUR, aber auch Werbungskosten von 200 EUR, so liegen Ihre Einkünfte bei 400 EUR. Soweit ein Altersentlastungsbetrag (siehe Abschnitt Geburtsdatum) gewährt wird, ist dieser Betrag unter bestimmten Voraussetzungen zu kürzen. übersteigt der Altersentlastungsbetrag 40% des Arbeitslohns (ohne Versorgungsbezüge), so ist der übersteigende Betrag vom Härteausgleich abzuziehen. Beispiel: Härteausgleich unter 410 EUR Dieser Teilbereich ist noch recht einfach zu verstehen. Schwieriger wird die zweite Stufe des Härteausgleichs: Soweit der oben genannte Betrag in Höhe von 410 EUR überschritten ist, der Betrag aber noch unter 820 EUR liegt, ist ein gekürzter Härteausgleich zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist dann der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte insgesamt niedriger sind als 820 EUR. Beispiel: Härteausgleich zwischen 410 EUR und 820 EUR Es sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, daß der Härteausgleich nicht gesondert in der Einkommensteuer-Erklärung beantragt wird. Eine Berücksichtigung sollte automatisch erfolgen (programmgesteuert). Berücksichtigen Sie jedoch folgende Fehlerquellen: Diese Fehlerquellen sollten Sie sowohl beim Steuerbescheid den das Finanzamt erstellt für möglich halten, als auch bei der Steuerberechnung, die diese Software erzeugt.
|