Verwaltungsakte (Rentenbescheide, Behindertenausweise, ...), die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags feststellen, sind Grundlagenbescheide im Sinne der steuerlichen Vorschriften. Eine änderung früherer Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des § 33b EStG ist demnach unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Antrag im Sinne des § 33b Abs. 1 EStG für den Besteuerungszeitraum dem Grunde nach bereits gestellt worden ist (BFH-Urteil vom 13.12.1985 - BStBl 1986, Teil II, Seite 245). Die änderung ist für alle Kalenderjahre vorzunehmen, auf die sich der Grundlagenbescheid erstreckt.
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