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Diese Regelung ist mittlerweile durch Zeitabauf überholt. Bitte schauen Sie im Bereich Eigenheimzulage. Die Anschaffungskosten einer Wohnung sind nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf Grund und Boden und auf Gebäude oder Gebäudeteil aufzuteilen (vgl. BFH vom 15.1.1985 - BStBl II S. 252). Bei Bauten auf fremdem Grund und Boden entfallen die Anschaffungskosten in vollem Umfang auf die Wohnung ohne den dazugehörenden Grund und Boden.
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