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Diese Regelung ist mittlerweile durch Zeitabauf überholt. Bitte schauen Sie im Bereich Eigenheimzulage. Werden Aufwendungen in einem Veranlagungszeitraum abgezogen, in dem die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken noch nicht begonnen hat, ist die Veranlagung insoweit vorläufig durchzuführen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO).
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