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Diese Regelung ist mittlerweile durch Zeitabauf überholt. Bitte schauen Sie im Bereich Eigenheimzulage. Aufwendungen im Sinne des § 10e Abs. 6 können für eine Wohnung abgezogen werden, für die der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG in Anspruch nimmt oder nehmen könnte oder für die er Abzugsbeträge wegen Objektverbrauchs, räumlichen Zusammenhangs im Sinne des § 10e Abs. 4 EStG oder überschreitens der Einkunftsgrenze nach § 10e Abs. 5a EStG nicht geltend machen kann. Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit der Herstellung oder Anschaffung von Objekten ohne die erforderliche Baugenehmigung, von Ferien- oder Wochenendwohnungen sowie von Objekten, die vom Ehegatten oder unentgeltlich erworben worden sind, können nicht abgezogen werden. Aufwendungen im Sinne des § 10e Abs. 6 EStG können für Objekte im Beitrittsgebiet erstmals im Veranlagungszeitraum 1991 abgezogen werden.
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