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Diese Regelung ist mittlerweile durch Zeitabauf überholt. Bitte schauen Sie im Bereich Eigenheimzulage. Bei einem Folgeobjekt (§ 10e Abs. 4 Satz 4 EStG) kann der Steuerpflichtige den Schuldzinsenabzug nur für die vom Erstobjekt verbliebenen Jahre des Abzugszeitraums nach § 10e Abs. 1 EStG geltend machen. Beispiel:
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