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Diese Regelung ist mittlerweile durch Zeitabauf überholt. Bitte schauen Sie im Bereich Eigenheimzulage. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt (z.B. Arbeitszimmer, andere gewerblich / beruflich genutzte oder vermietete Räume), sind die mit der Wohnung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen - nicht aber der Höchstbetrag - insoweit zu kürzen, als sie auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil entfallen. Sie sind nicht zu kürzen, wenn Teile einer ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
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