SteuerThek |
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Ab dem 1.1.2003 können die Aufwendungen für sog. "haushaltsnahe Dienstleistungen" in bestimmten Umfang von der Einkommensteuerschuld abgesetzt werden. Das bedeutet, daß sich nicht ein "zu versteuerndes Einkommen" mindert und je nach Steuersatz anteilsmäßig weniger Steuern zu zahlen sind. Vielmehr wird der entsprechende Betrag direkt von der Steuerschuld abgezogen und erstattet. Haushaltsnahe Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen sind z.B.
Je nachdem welche Haushaltshilfe Sie beschäftigen bzw. Dienstleistungen Sie einkaufen, ergeben sich unterschiedliche Abzugsbeträge:
Die Höchsbeträge gelten pro Haushalt. Leben also zwei Alleinstehende in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, dann können diese Höchstbeträge insgesamt nur einmal abgesetzt werden.
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