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Die Vermietung beweglicher Gegenstände (z.B. PKW, Wohnmobile, Boote) führt grundsätzlich zu sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG oder bei Sachinbegriffen zu Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden oder der Umfang der Tätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert. zurück zur Übersicht
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