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Zu den Aufwendungen, die unter die Begrenzung in Höhe von 1.250 EUR oder unter das Abzugsverbot fallen, gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für - Miete,
- Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,
- Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
- Wasser- und Energiekosten,
- Reinigungskosten,
- Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren,
Gebäudeversicherungen, - Renovierungskosten sowie die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers. Hierzu gehören z.B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen. Nicht zur Ausstattung gehören Arbeitsmittel (BFH-Urteil vom 21.11.1997, BStBl 1998, Teil II, Seite 351).
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