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Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur in begrenztem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden. Dafür spielt die Wahl des Verkehrsmittels keine Rolle. Für jeden Entfernungskilometer (also einfache Strecke) können für die ersten 10 Kilometer 0,30 EUR pro Kilometer abgesetzt werden. Ab dem 11. Kilometer aber können 0,30 EUR pro Kilometer abgesetzt werden. Und das völlig unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel sie fahren. Unbeschränkt absetzen können Sie nur, wenn Sie einen eigenen PKW oder einen (z.B. von den Eltern) zur Nutzung überlassenen PKW verwenden. Bei anderen Verkehrsmitteln können maximal 4.500 EUR abgesetzt werden. Und dazu zählen auch Fahrgemeinschaften. Das entspricht den Kosten für eine Jahresnetzkarte der Deutschen Bahn AG. Ab 4.500 EUR Entfernungspauschale müssen PKW-Fahrten glaubhaft gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, entsprechende Belege über die Kilometerleistung zu sammeln (Tankquittungen, Inspektionsrechnungen etc.). Sofern die Kosten für öfentliche Verkehrsmittel höher sein sollten als 4.500 EUR, dann können diese angesetzt werden. Beispiel:
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