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Bei Dienstreisen können die Fahrtkosten wie vorstehend erläutert für folgende Fahrten als Reisekosten angesetzt werden: - für die Fahrten zwischen Wohnung oder regelmäßiger Arbeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte oder Unterkunft im Sinne von Nummer 3 (s.u.) einschließlich sämtlicher Zwischenheimfahrten (BFH-Urteil vom 17.12.1976 - BStBl 1977, Teil II, Seite 294),
- für die Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten, mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgeländes und
- für die Fahrten zwischen einer Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte oder in ihrem Einzugsbereich und auswärtiger Tätigkeitsstätte (BFH-Urteil vom 17.12.1976 - BStBl 1977, Teil II, Seite 294).
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