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(1) Bei einem Hubraum von mehr als 2000 cm³ gilt diese Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern sie vor dem 26.07.1995 zugewiesen wurde. (2) Bei einem Hubraum von 1400 bis 2000 cm³ muss zusätzlich durch eine Hestellerbescheinigung nachgeweisen sein, dass ein der im Anhang zu § 40c Abs. 1 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), Nr. 2.2.2 (Anhang III A Richtlinie 70/220/EWG) oder Nr. 2.2.4 (Richtlinie 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. (3) Kraftfahzrzeuge mit Ottomotor müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief /-schein unter Ziffer 5 - Antriebsart - "Otto/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist gleichwertig. (4) Gilt nur für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurdens. |